Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385),
zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854)
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelt
nicht zuzurechnende Zuwendungen
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht
zuzurechnen:
1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen,
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
soweit sie lohnsteuerfrei sind;
dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeitszuschläge,
soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25
Euro für jede Stunde beträgt,
7. in den Fällen des
§ 3
Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum
Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
soweit sie zusammen
mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
dem
Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach
§ 179 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9. steuerfreie Zuwendungen an
Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen
10. Leistungen eines Arbeitgebers oder
einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds
zur Übernahme
bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften
durch den Pensionsfonds,
soweit diese
nach
§ 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11. steuerlich nicht belastete
Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im
Inland
Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur
Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen,
für die
Satz 3 gilt,
14. Zuwendungen nach
§ 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten
erbracht werden
und diese
Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen
Unternehmens sind,
15. vom Arbeitgeber getragene oder
übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten,
soweit sie
steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.
Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten
Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen,
soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz erheben kann
und er die Lohnsteuer nicht nach den
Vorschriften des
§ 39b oder
§ 39c des Einkommensteuergesetzes erhebt.
Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und
§ 40b des Einkommensteuergesetzes,
höchstens jedoch monatlich 100 Euro,
sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für
ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen,
wenn die Versorgungsregelung mindestens
bis zum 31. Dezember 2000
vor der Anwendung etwaiger
Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung
von mindestens 75 Prozent des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts
und nach dem Eintritt des
Versorgungsfalles eine Anpassung
nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der
entsprechenden Versorgungsregelung
oder gesetzlicher Versorgungsbezüge
vorsieht;
die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden
Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.
Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die
Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und
§ 40b des Einkommensteuergesetzes
dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet
werden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro übersteigen.
(2) In der gesetzlichen
Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie
Zuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen;
dies gilt in der Unfallversicherung nicht
für Erwerbseinkommen,
das bei einer Hinterbliebenenrente zu
berücksichtigen ist.
§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung
als Sachbezug
(1) Der Wert der als Sachbezug zur
Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 219 Euro
festgesetzt.
Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem
Wert für
1. Frühstück von 47 Euro,
2. Mittagessen von 86 Euro und
3. Abendessen von 86 Euro.
(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem
Beschäftigten,
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten
Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird,
erhöhen sich die nach Absatz 1
anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,
1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat,
um 100 Prozent,
2. der das 14., aber noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3. der das 7., aber noch nicht das 14.
Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das
Lebensalter des Familienangehörigen
im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des
Kalenderjahres maßgebend.
Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber
beschäftigt,
sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für
Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur
Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 212 Euro festgesetzt.
Der Wert der Unterkunft nach Satz 1
vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den
Haushalt des Arbeitgebers
oder bei Unterbringung
in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei
Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei
Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei
Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles
unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen,
kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen
Mietpreis bewertet werden;
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung
gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis
unter Berücksichtigung der sich aus der
Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen.
Ist im Einzelfall die Feststellung des
ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
verbunden,
kann die Wohnung mit 3,70 Euro je
Quadratmeter monatlich,
bei einfacher Ausstattung (ohne
Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,00 Euro je Quadratmeter
monatlich
bewertet werden.
Bestehen gesetzliche
Mietpreisbeschränkungen,
sind die durch diese Beschränkungen
festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen.
Dies gilt auch für die vertraglichen
Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau,
die nach den jeweiligen Förderrichtlinien
des Landes für den betreffenden Förderjahrgang
sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln
aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
Für Energie, Wasser und sonstige
Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder
Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt,
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
vereinbarten Preis und dem Wert,
der sich bei freiem Bezug nach den
Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(6) Bei der Berechnung des Wertes für
kürzere Zeiträume als einen Monat
ist für jeden Tag ein Dreißigstel der
Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen.
Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind
auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden.
Die Berechnungen werden jeweils
auf 2
Dezimalstellen durchgeführt;
die zweite Dezimalstelle wird um 1
erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9
ergibt.